AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen der Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
1.2 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Offerten und Vertragsabschluss
2.1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat.
2.2 Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. Stillschweigende Annahme ist
ausgeschlossen.
3. Umfang der Lieferung
3.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet.
3.2 Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung können durch den Lieferanten vorgenommen werden, sofern diese eine Verbesserung bewirken und zu keiner Preiserhöhung führen.
3.3 Telefonische Bestellungen werden ohne Gewähr und Gefahr des Bestellers ausgeführt. Offensichtliche
Irrtümer, Schreib- oder Rechnungsfehler sind für uns nicht verbindlich.
4. Pläne und technische Unterlagen
4.1 Zeichnungen, Prospekte, Kataloge und Preislisten sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
4.2 Jeder Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
5. Vorschriften im Bestimmungsland
5.1 Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und
anderen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Liegerungen und
Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
6. Preise
6.1 Die Preise des Lieferanten verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, netto, ab Werk in
Schweizerfranken, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, gesetzliche Fiskalabgaben (z.B. MWST und
LSVA), Zölle, Montage, Installation und Inbetriebnahme.
6.2 Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung respektive Abnahme die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten, welche durch den Besteller verursacht wurden, so ist der Lieferant bis zur endgültigen Erledigung des ihm erteilten Auftrags berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend zu berechtigen.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Die Zahlungsfrist beträgt für den Abnehmer in der Schweiz 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Für
Lieferungen in andere Länder erfolgt die Zahlung, sofern keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen
werden, durch Vorauszahlung oder gegen ein unwiderrufliches, bei Sicht zahlbares Akkreditiv, auszahlbar bei der bestätigten Bank. Sämtliche Kommissionen und Gebühren gehen zu Lasten des Kunden.
7.2 Bei einem Auftragswert ab CHF 40`0000.- sind die Zahlungen, unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen, wie folgt zu leisten:
a) Liefergeschäft, 40% bei Bestellung / 60% 30 Tage nach Lieferung
b) Anlagegeschäft mit Abnahme, 40% bei Bestellung / 50% 30 Tage nach Lieferung / 10% bei Abnahme
7.3 Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. Anderslautende Zahlungsbedingungen werden speziell vereinbart.
7.4 Bei Zahlungsverzug behält sicher der Lieferant die sofortige Einstellung von geplanten Lieferungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins von 6% p.a. zu berechnen.
7.5 Der Besteller dar Zahlungen bei nicht anerkannten Beanstandungen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen nicht zurückhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn auch an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.
7.6 Der Mindestrechnungswert beträgt CHF 100.-.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der
Besteller ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlichen Massnahmen zu treffen.
8.2 Der Lieferant ist berechtigt, unter Mitwirkung des Bestellers den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden
Register eintragen zu lassen.
9. Lieferung und Lieferfrist
9.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten und nach vollständiger
Bereinigung der technischen Belange, sowie nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
9.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
– wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, dem Lieferanten nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden;
– wenn die Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche
Importlizenzen nicht rechtzeitig beim Lieferanten eintreffen;
– wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt unverschuldet nicht
abwenden kann, ungeachtet ob diese beim Lieferanten, beim Besteller oder einem Dritten entstehen.
Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Krieg, Aufruhr
Mobilmachung, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte
Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen
Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.
10. Lieferverzug
10.1 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigungen geltend zu machen,
soweit eine Verspätung nachweislich durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.
10.2 Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5% insgesamt aber
nicht mehr als 5%, berechnet auf den Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.
10.3 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Artikel 10. Und 10.2 ausdrücklich genannten.
11. Lieferung, Transport und Versicherung
11.1 Die Produkte werden vom Lieferanten sorgfältig verpackt. Die Verpackung wird dem Besteller zu
Selbstkosten verrechnet.
11.2 Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherungen sind dem Lieferanten rechtzeitig
bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im
Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente
unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
11.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie vom Lieferanten abzuschliessen ist, geht sie auf Rechnung des Bestellers.
11.4 Holt der Käufer die Ware im Werk ab oder wird die Ware mittels Frachtführer oder mittels eines anderen Dritten in unserem Auftrag versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über. Erfolgt der Transport und der Ablad durch unser Personal und Einrichtungen, gehen Nutzen und Gefahren mit dem Aufsetzen der Ware auf den Boden auf den Käufer über. Erfolgt der Ablad der Ware, welche durch unser Personal und Einrichtungen transportiert wurde, durch Personal und / oder Einrichtungen des Käufers oder durch Dritte im Auftrag des Käufers, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Eintreffen des Transportfahrzeuges am Belieferungsort auf den Käufer über.
12. Prüfung und Abnahme der Lieferung
12.1 Der Besteller hat die Lieferung innert angemessener Frist nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten
allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und
Leistungen als genehmigt.
12.2 Sobald das Werk vertragsmässig fertiggestellt ist und alle Abnahmeprüfungen nach beendeter Montage mit Erfolg durchgeführt sind, gilt das Werk als vom Käufer abgenommen. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die
Gewährleistungsfrist zu laufen. Der Käufer hat eine Bescheinigung (Abnahmeprotokoll) auszustellen, in der das Datum der Fertigstellung und der Abnahmeprüfungen vermerkt ist.
12.3 Verhindert der Käufer die Vornahme der Abnahmeprüfungen verschuldet oder unverschuldet, so gilt die
Abnahme als erfolgt; die Gewährleistungsfrist beginnt durch schriftliche Mitteilung des Herstellers an den Käufer zu laufen.
12.4 Kann die Durchführung der Abnahmeprüfungen infolge von Umständen, die beim Käufer auftreten, nicht stattfinden, so werden die Abnahmeprüfungen verschoben. Der Aufschub darf jedoch die von den Parteien festgesetzte Frist, bei fehlen einer solchen, die Frist von 3 Monaten nicht überschreiten.
13. Gewährleistung und Haftung
13.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind.
13.2 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung respektive Gebrauchsanweisung ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
13.3 Sollten die Produkte fehlerhaft sein, verpflichtet sich der Lieferant während der Gewährleistungszeit von 12 Monaten ab Lieferung, respektive Meldung der Versandbereitschaft, nach seiner Wahl die Mängel zu beheben oder die Produkte zu ersetzen.
13.4 Wird ein Fehler im Sinne von Artikel 13.3 nicht innerhalb angemessener Frist durch Ersatzlieferung oder Eliminierung des Fehlers durch den Lieferanten behoben, so kann der Besteller nach drei
Nachbesserungsversuchen Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachung des Vertrags
verlangen.
13.5 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder
Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle
geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
13.6 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung oder andere Gründe entstanden sind, welche der Lieferanten nicht zu vertreten hat.
13.7 Wegen Mängel und Material, Konstruktion oder Ausführungen sowie wegen Fehlers zugesicherter
Eigenschaften, hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Artikel 13.3 und 13.4 ausdrücklichgenannten. Insbesondere ist kein Schadenersatz wie Betriebsausfall etc. geschuldet.
13.8 Bei Miet- oder Testanlagen haftet der Besteller für allfällige Schäden an der Ausrüstung, falls der Schaden nicht durch Konstruktions-, Fabrikations-, oder Materialfehler verursacht wurde.
13.9 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit zwingende produkthaftpflichtrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
13.10 Dem Besteller stehen keine Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung sowie für Schäden zu, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie dem Lieferanten kein grobes Verschulden oder Vorsatz zu Last liegt.
14. Recht des Herstellers
14.1 Der Lieferant kann vom Vortrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern.
14.2 Der Lieferant ist berechtigt, mit und gegen fällige und nichtfällige, auch künftige Forderungen aufzurechnen.
15. Anwendbares Recht
15.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt schweizerischem Recht unter Ausschluss des Wiener
Kaufrechtsabkommens.
15.2 Ungültigkeit oder Nichtigkeit einzelner Teile dieser Bedingungen bewirken keine Ungültigkeit oder Nichtigkeit der gesamten Bedingungen bzw. der darin enthaltenen gültigen Teile. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem Sinn und Zweck entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen.